Entscheidungs 11Os117/15p. OGH, 01-12-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00117.15P.1201.000 |
Date | 01 Diciembre 2015 |
Judgement Number | 11Os117/15p |
Record Number | JJT_20151201_OGH0002_0110OS00117_15P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhold S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Reinhold S***** und Romana S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. April 2015, GZ 39 Hv 159/14v-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch B III, demzufolge auch im die Angeklagte Romana S***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.
Mit den auf den genannten Schuldspruch und auf den Strafausspruch bezogenen Teilen ihrer Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit ihrer Berufung wird Romana S***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Ihre Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie jene des Angeklagten Reinhold S***** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über dessen Berufung werden die Akten vorerst dem Landesgericht Linz zwecks Anfertigung entsprechender Kopien und deren Übermittlung an das Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch unbekämpft gebliebene, verfehlt von der rechtlichen Kategorie (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1, 11) ergangene Freisprüche beider Angeklagter enthaltenden - Urteil wurden Reinhold S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zu ergänzen: fünfter Fall), Abs 2 Z 1, Z 3 SMG (A II) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter „und achter“ Fall SMG (A I), nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A IV 1) und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A IV 2), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (A III), der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (C 1), der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (C 2) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (C 3), Romana S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG teils iVm § 12 dritter Fall StGB (B III) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs 1 Z 1 dritter „und achter“ Fall SMG (B I) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (B II) schuldig erkannt.
Danach haben in Sch***** und andernorts
(A) Reinhold S***** vorschriftswidrig
(I) Suchtgift erzeugt, indem er Cannabispflanzen zog und daraus THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut erlangte, und zwar
(1) von Herbst 2013 bis Juli 2014 in mehreren „Anbauzyklen“ zumindest 120 Gramm;
(2) von Anfang 2013 bis Juli 2013 zumindest 30 Gramm;
(II) von 2010 bis 7. August 2014 Suchtgift in einer ein Fünfzehnfaches der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt (vgl US 23) zumindest 1.969,7 Gramm Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von 157,58 Gramm THCA und 15,75 Gramm Delta-9-THC), 104,5 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von 83,6 Gramm), 37,5 Gramm Amphetamin (mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von 26,25 Gramm), 3 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff...
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