Entscheidungs 11Os118/15k. OGH, 27-10-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00118.15K.1027.000
Record NumberJJT_20151027_OGH0002_0110OS00118_15K0000_000
Date27 Octubre 2015
Judgement Number11Os118/15k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Samson O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Mai 2015, GZ 22 Hv 3/15d-118, weiters über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das überdies einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (zu Unrecht auch von der rechtlichen Kategorie; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1, 11) enthält, wurde Samson O***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach „§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter, fünfter, sechster und achter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG, § 15 StGB“, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12, 15, 288 Abs 1, Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - am 3. November 2007 in L***** Bettina W***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf das Bett stieß, gegen ihren Willen die Hose und Unterhose herunter zog, sie auf das Bett drückte, sich auf sie legte und trotz massiver Gegenwehr den Vaginalverkehr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der W***** in Form einer...

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