Entscheidungs 11Os124/19y. OGH, 05-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00124.19Y.1105.000
Judgement Number11Os124/19y
Record NumberJJT_20191105_OGH0002_0110OS00124_19Y0000_000
Date05 Noviembre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. DDr. Burkhard T***** wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB, AZ 172 Hv 26/18w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2019, AZ 10 Bs 401/18y (ON 49 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2019, AZ 10 Bs 401/18y, verletzt §§ 215 Abs 3 iVm 211 Abs 2 letzter Satz und 212 Z 4 StPO.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 14. November 2018, AZ 19 St 55/16t (ON 41 der Hv-Akten), legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) – soweit hier von Relevanz – Mag. DDr. T***** (zu II./) als Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB zur Last, er habe am 23. Mai 2016 in G***** – verkürzt wiedergegeben – als (leitendes) Mitglied der Bezirkswahlbehörde, somit als Beamter, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, eine Tatsache fälschlich beurkundet, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache gebraucht werde, indem er die „Niederschrift am Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl“ unterfertigte und damit insbesondere (Punkt G./ dieser Niederschrift) die Anwesenheit aller Beisitzer bestätigte, obwohl bei der Auswertung und Auszählung der Briefwahlkartenstimmen der Bezirkswahlbehörde Gr***** zu keinem Zeitpunkt alle Wahlbeisitzer anwesend gewesen waren.

Der Anklagebegründung zufolge (ON 41 S 16 ff) fand am Sonntag, dem 22. Mai 2016, der zweite Wahlgang zur Wahl des österreichischen Bundespräsidenten statt, wobei der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Gr***** Mag. DDr. T***** als Bezirkswahlleiter, Günter S***** als Wahlleiterstellvertreter und sechs Personen, darunter Alois K*****, Eva Ke***** und Heinrich P***** als (Ersatz-)Beisitzer und Beisitzerinnen der Bezirkswahlbehörde fungierten.

Aufgrund einer Weisung der Bundeswahlbehörde waren die Wahlkarten bis Montag, 23. Mai 2016, 18:00 Uhr, an die Landesbehörde zu übergeben, weshalb Mag. DDr. T***** die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zu einer Sitzung für Montag, 23. Mai 2016, 17:00 Uhr, eingeladen hatte.

Als am Nachtmittag des Wahltags klar wurde, dass das Endergebnis der Stichwahl sehr knapp ausfallen werde, wurden die Wahlbeisitzer für die FPÖ und für die Grünen im Auftrag des Angeklagten ersucht, am Montag, dem 23. Mai 2016, bei der Auszählung der Briefwahlkarten beginnend ab 9:00 Uhr anwesend zu sein.

Am 23. Mai 2016 waren Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Gr***** bereits ab ca 7:15 Uhr damit beschäftigt, die Briefwahlkarten und Kuverts zu öffnen, Stimmzettel herauszunehmen und nach gültigen und ungültigen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT