Entscheidungs 11Os125/20x. OGH, 18-12-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00125.20X.1218.000
Record NumberJJT_20201218_OGH0002_0110OS00125_20X0000_000
Date18 Diciembre 2020
Judgement Number11Os125/20x
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 6. August 2020, GZ 632 Hv 8/20k-60, weiters über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 (erster Fall) StGB (1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz –

1./ am 28. April 2020 in P***** S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie aus ihrem Auto zog, an der Schulter packte, ihr teilweise die Hose hinunter zog, sie würgte und zu Boden drückte sowie ein Messer drohend gegen sie gerichtet in der Hand hielt (US 6), wobei die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte, nämlich im Zuge der versuchten Abwehr des Angriffs erlittene Schnittverletzungen mit einer Verletzung einer Sehne an der linken Hand, wodurch S***** sechs Wochen lang eine Schiene tragen musste und sich dreizehn Wochen lang im Krankenstand befand, somit eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte – ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des § 201 Abs 2...

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