Entscheidungs 11Os129/21m. OGH, 15-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00129.21M.1215.000
Judgement Number11Os129/21m
Date15 Diciembre 2021
Record NumberJJT_20211215_OGH0002_0110OS00129_21M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Mai 2021, GZ 50 Hv 13/21z-113, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stani, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Greil zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Ausspruch des Verfalls aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall wird abgewiesen.

Der Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. Juni 2003 in G***** mit Gewalt gegen ***** P***** diesem fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er den Raub unter Verwendung von Waffen verübte und ***** P***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), indem er dem Genannten eine volle Bierflasche gegen den Kopf schlug, ihn durch einen kräftigen Stoß zu Boden brachte, ihm mit einem Brett sowie einem Kantholz Schläge versetzte und ihm anschließend 2.990 Euro abnahm, wobei er ***** P***** eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit sowie eine – mit einer Arbeitsunfähigkeit und schmerzbedingten Beeinträchtigungen in der Dauer von sieben Monaten verbundene – an sich schwere Verletzung, nämlich einen Unterschenkeltrümmerbruch am rechten Bein, eine Rissquetschplatzwunde am Kopf, Hautabschürfungen, massive Hämatome am Kopf und am Körper sowie Kratz- und Schnittwunden an den Armen und...

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