Entscheidungs 11Os130/18d. OGH, 11-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00130.18D.1211.000
Date11 Diciembre 2018
Record NumberJJT_20181211_OGH0002_0110OS00130_18D0000_000
Judgement Number11Os130/18d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eyad A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 22. August 2018, GZ 34 Hv 63/18w-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Eyad A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und zwar

I) im Zeitraum von zumindest Juli 2016 bis Ende Dezember 2016 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ahmad Al***** insgesamt zumindest 19 kg Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 6 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC) und rund 1.000 Stück (im Urteil näher bezeichnete) XTC-Tabletten (enthaltend MDMA), die sie sich von den abgesondert verfolgten Jacqueline S***** und Nassim N***** im Zuge mehrerer Transporte von Wien nach Linz in die Wohnung des Al***** bringen ließen,

1) Subverkäufern durch Verkauf von Cannabiskraut zum Grammpreis von 4,80 Euro bis 6 Euro;

2) der Jacqueline S***** und dem Nassim N***** ca 300 Gramm Cannabiskraut zum Weiterverkauf und weitere 330 Gramm als „Entlohnung“ für die Beschaffungsfahrten;

II) Anfang/Mitte September 2017 dem abgesondert verfolgten Basel Ab***** 40 Gramm Methamphetamin zum Weiterverkauf;

III) im Zeitraum von etwa November 2016 bis Mitte April 2017 dem Ahmad Al***** eine...

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