Entscheidungs 11Os131/18a. OGH, 11-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00131.18A.1211.000
Date11 Diciembre 2018
Judgement Number11Os131/18a
Record NumberJJT_20181211_OGH0002_0110OS00131_18A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Augustin O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. September 2018, GZ 603 Hv 12/18g-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Augustin O***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG („B/I“ in der Folge: A [vgl den so bezeichneten Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO]) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG („B/III“ in der Folge: B) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

(A) „den bestehenden Vorschriften zuwider zur Tat der Raiane A*****, welche Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge aus Brasilien aus- und nach Österreich eingeführt [hat], indem sie am 27. Mai 2018 am Flughafen W***** von Brasilien kommend im Körper versteckt 850,7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 83 % (sohin 707 Gramm Cocain) nach Österreich einführte, insofern beigetragen, als er sich vor der geschilderten Tat bereit erklärte, das nach Österreich eingeführte Suchtgift in W***** zu übernehmen und dadurch die Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich logistisch...

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