Entscheidungs 11Os132/21b. OGH, 15-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00132.21B.1215.000 |
Judgement Number | 11Os132/21b |
Date | 15 Diciembre 2021 |
Record Number | JJT_20211215_OGH0002_0110OS00132_21B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 2021, GZ 79 Hv 50/21s-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** J***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 27. Februar 2021 in G***** ***** H***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie am Hinterkopf erfasste und das Gesicht zu seinem erigierten Penis drückte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, und zwar des Oralverkehrs bis zum Samenerguss, genötigt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 14 S 12) auf Vernehmung des Polizeibeamten ***** R***** zum Beweis dafür, „dass unmittelbar nach der Tat die Wahrnehmungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit der Zeugin herabgesetzt war, sodass sie über die Abläufe nicht korrekt berichtet“ [habe], sowie auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem medizinischem Fach zum Beweis dafür, dass aufgrund der Alkoholisierung auch die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin reduziert ist“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Eine herabgesetzte Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit der ***** H***** hat das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angesehen (ON 14 S 12, US 5 – § 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Inwiefern ein medizinischer Sachverständiger die Erinnerungsfähigkeit des Opfers...
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