Entscheidungs 11Os137/20m. OGH, 26-01-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00137.20M.0126.000
Record NumberJJT_20210126_OGH0002_0110OS00137_20M0000_000
Judgement Number11Os137/20m
Date26 Enero 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nieschlag als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian F***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 66/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. Oktober 2020 (ON 29 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2020, GZ 46 Hv 66/20s-29, verletzt §§ 50 Abs 1, 52 Abs 3 StGB sowie § 494 Abs 1 StPO.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit gekürzt ausgefertigtem, seit 28. Juli 2020 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juli 2020, GZ 34 Hv 30/20w-8, wurde Sebastian F***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

[2] Mit (nach allseitigem Rechtsmittelverzicht [ON 27 S 4]) gekürzt ausgefertigtem Urteil vom 16. Oktober 2020, GZ 46 Hv 66/20s-27, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über F***** wegen am 5. und 8. Juli 2020 begangener Straftaten unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das vorgenannte Urteil des Landesgerichts Linz eine (nicht bedingt nachgesehene) Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten.

[3] Unter einem ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien mit gesondert ausgefertigtem Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB „für die Dauer der Probezeit“ demnach ersichtlich bezogen auf die im Vor-Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht – Bewährungshilfe an (ON 29).

[4] Mit Beschluss vom 30. November 2020, AZ 23 Bs 321/20d, 23 Bs 322/20a, wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil...

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