Entscheidungs 11Os137/21p. OGH, 15-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00137.21P.1215.000 |
Record Number | JJT_20211215_OGH0002_0110OS00137_21P0000_000 |
Date | 15 Diciembre 2021 |
Judgement Number | 11Os137/21p |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ 34 Hv 95/19x des Landesgerichts Leoben, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 3. März 2021, AZ 9 Ns 7/21w (ON 66 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Mit Strafantrag vom 26. Juni 2019 legte die Staatsanwaltschaft ***** H***** ein als Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 14 der Hv-Akten).
[2] Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019, GZ 34 Hv 95/19x-22, wies der damit befasste Einzelrichter des Landesgerichts Leoben den Strafantrag nach § 485 Abs 1 Z 3 (iVm § 212 Z 1) StPO zurück und stellte das Strafverfahren ein.
[3] Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 23a) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 20. Februar 2020, AZ 1 Bs 148/19b, Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf (ON 33).
[4] Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 beantragte der Angeklagte, „den Richter“ „wegen Ausgeschlossenheit abzuberufen“, weil dieser – soweit hier relevant – bereits durch die oben erwähnte Beschlussfassung in derselben Sache tätig geworden sei (ON 65a).
[5] Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 3. März 2021, AZ 9 Ns 7/21w (ON 66), „abgewiesen“. Begründend führte sie – soweit hier von Bedeutung – aus, der Umstand, dass ein Richter den Strafantrag zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt habe und dieser Beschluss vom Rechtsmittelgericht aufgehoben worden sei, wäre nicht geeignet, die Ausgeschlossenheit des betreffenden Richters vom (weiteren) Hauptverfahren zu begründen.
[6] Eine dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 31. März 2021, AZ 10 Bs 89/21w (ON 79), als unzulässig (§ 45 Abs 3 StPO) zurück.
[7] Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des(selben) Einzelrichters des Landesgerichts Leoben, der den erwähnten Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hatte, vom 27. April 2021 (ON 91) wurde ***** H***** vom Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[8] Durch den erwähnten Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Leoben erachtet die Generalprokuratur aus folgenden Erwägungen § 43 Abs 2 StPO als verletzt:
Vorauszuschicken ist, dass die Wahrnehmung von...
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