Entscheidungs 11Os14/15s (11Os15/15p). OGH, 13-03-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00014.15S.0313.000
Date13 Marzo 2015
Judgement Number11Os14/15s (11Os15/15p)
Record NumberJJT_20150313_OGH0002_0110OS00014_15S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall; 15 StGB, AZ 31 HR 543/14v des Landesgerichts Innsbruck (im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 294/14m der Staatsanwaltschaft Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerden des Andrzej S***** vom 26. Jänner 2015 (ON 119 und 120 der Ermittlungsakten) gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Jänner 2015, AZ 11 Bs 1/15g und 11 Bs 8/15m (ON 55 und 56), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Andrzej S***** wurde

1./ durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Jänner 2015, AZ 11 Bs 8/15m (ON 55) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

2./ durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Jänner 2015, AZ 11 Bs 1/15g (ON 56) im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde zu Punkt 2./ wird abgewiesen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden nicht aufgehoben.

Dem Bund wird zu Punkt 1./ der Ersatz der Beschwerdekosten von 800 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Am 6. Dezember 2014 wurde der polnische Staatsangehörige Andrzej S***** bei S***** mit einem Anfang August 2014 in Deutschland gestohlenen PKW betreten, in welchem er sich durch Flucht einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen trachtete. Die Polizeibeamten nahmen ihn aus eigener Macht fest. Durch einen im Fahrzeug aufgefundenen Mietvertrag wurde bekannt, dass der Genannte Mieter einer Garage in Niederösterreich war. Im Fahrzeug und in der Garage wurde eine große Menge an augenscheinlichem Diebsgut und spezialisiertem Einbruchswerkzeug gefunden. Ein Teil dieser Gegenstände konnte in Österreich begangenen Einbruchsdiebstählen zugeordnet werden. Aufgrund einer Personenfahndung zur Festnahme wegen „Rückkehr nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots“ für das Vollzugsgericht Salzburg wurde S***** nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft von der Polizei gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StPO zum Zweck der Fortsetzung der Strafhaft zum Verfahren AZ 34 Hv 42/09t (AZ 46 BE 106/10t) des Landesgerichts Salzburg in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert und von dort in die Justizanstalt Salzburg überstellt.

In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck inzwischen zu AZ 10 St 294/14m geführten Ermittlungsverfahren wurde Andrzej S***** am 18. Dezember 2014 unmittelbar im Anschluss an die zum oben bezeichneten Verfahren des Landesgerichts Salzburg vollzogene Strafhaft aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17. Dezember 2014 durch die Justizwache der Justizanstalt Salzburg festgenommen und weiter angehalten. Nach Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck wurde über ihn aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2014 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 12. Jänner 2015 (ON 55 und 56) erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck über einen Schriftsatz samt (innerhalb der Beschwerdefrist nachgereichter; vgl RIS-Justiz RS0114487 [T21]) Ergänzungen (ON 27, 28, 37), soweit er als Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung und damit verbundener, vom Beschwerdegericht zu erledigender (§ 106 Abs 2 StPO) Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung am 18. Dezember 2014 einerseits und als Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft am 19. Dezember 2014 (§ 87 StPO) andererseits aufzufassen war (ON 55 S 1, 6; ON 56 S 1, 3).

Der Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung vom 17. Dezember 2014 (ON 10 in ON 11) gab es nicht Folge, dem Einspruch gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom selben Tag an die Justizwache der Justizanstalt Salzburg und gegen die Durchführung dieser Anordnung am 18. Dezember 2014 durch die Justizwache gab es teilweise dahin statt, dass eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch Verletzung der §§ 18 Abs 2 und 3, 101 Abs 4 zweiter Satz, 102 Abs 1 erster Satz, 171 Abs 1 StPO festgestellt wurde, weil der Vollzug einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung nach dem Gesetz ausschließlich der Kriminalpolizei zukomme (vgl implizit schon 14 Os 150/01). Im Übrigen gab es dem Einspruch hinsichtlich weiterer behaupteter Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit der Verhaftung nicht Folge (AZ 11 Bs 8/15m, ON 55).

Der Beschwerde gegen den...

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