Entscheidungs 11Os140/18z. OGH, 11-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00140.18Z.1211.000
Judgement Number11Os140/18z
Record NumberJJT_20181211_OGH0002_0110OS00140_18Z0000_000
Date11 Diciembre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Juni 2018, GZ 40 Hv 2/18d-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde A***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum zumindest ab 8. Mai 2003 bis 7. Mai 2005 in Sch***** in Betreff der am 8. Mai 1991 geborenen und im Tatzeitraum unmündigen S*****

I./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar,

a./ in zwei Angriffen, indem er durch sie den Oralverkehr an sich durchführen ließ;

b./ indem er mit der Zunge einige Mal über die äußeren und inneren Schamlippen ihrer Vagina leckte;

II./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen und an ihr vorgenommen, und zwar

a./ in einer Vielzahl von Vorfällen, etwa zweimal monatlich, indem er sie die Handonanie an sich durchführen ließ;

b./ mehrfach, indem er über ihre äußeren Schamlippen streichelte;

III./ durch die zu 1./ und 2./ genannten Taten mit seiner Stieftochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

...

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