Entscheidungs 11Os145/18k. OGH, 11-12-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00145.18K.1211.000 |
Date | 11 Diciembre 2018 |
Judgement Number | 11Os145/18k |
Record Number | JJT_20181211_OGH0002_0110OS00145_18K0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viktor S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 71 Hv 38/18d-21, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Viktor S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 8. März und 15. Mai 2017 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachdem er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war, nämlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2013, AZ 125 Hv 8/13g (bedingte Entlassung am 12. August 2016), somit gewerbsmäßig, Natalia I***** in drei selbstständigen Angriffen durch Täuschung über die Tatsache der vertragskonformen Verwendung der von ihr als Investitionszahlungen übergebenen Bargeldbeträge...
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