Entscheidungs 11Os147/14y (11Os71/15y). OGH, 17-09-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00147.14Y.0917.000
Date17 Septiembre 2015
Judgement Number11Os147/14y (11Os71/15y)
Record NumberJJT_20150917_OGH0002_0110OS00147_14Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerd B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel sowie über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Dr. Katrin H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Juli 2014, GZ 24 Hv 164/13a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Rechtsmittel der Dr. Katrin H***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen (und überflüssig von der rechtlichen Kategorie - Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1, 11) enthält, wurde Gerd B***** (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./1./ bis 4./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1./) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** und andernorts - zusammengefasst wiedergegeben -

I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, wobei der Schaden insgesamt 50.000 Euro übersteigt und er teilweise gefälschte Beweismittel und Urkunden vorlegte, nämlich

1./ am 22. August 2012 Berechtigte der U***** AG zur Gewährung eines Kredits in Höhe von 138.500 Euro;

2./ am 26. September 2012 Berechtigte der U***** AG zur Gewährung eines Betriebsmittelkredits in Höhe von 20.000 Euro;

3./ am 23. Jänner 2013 Berechtigte der K***** OHG...

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