Entscheidungs 11Os149/15v. OGH, 22-03-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00149.15V.0322.000
Date22 Marzo 2016
Record NumberJJT_20160322_OGH0002_0110OS00149_15V0000_000
Judgement Number11Os149/15v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2015, GZ 39 Hv 2/15s-67, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen I/1 und I/3, in der Subsumtion nach § 147 Abs 3 StGB und in der zu I/ gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Privatbeteiligtenansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dierk T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (I/1, 2, 3) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

Danach hat er

I/ in K***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den zur Entscheidung berufenen Richter des Bezirksgerichts K***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die den Kläger Mag. Hans G***** „im Hinblick auf den Weiterbestand des tatsächlich nicht existenten, unbefristeten Pachtvertrags in einem unerhobenen, jedenfalls aber EUR 50.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten“, und zwar

1) am 26. Juli 2013 im Verfahren AZ ***** zur Abweisung einer Klage, den Angeklagten schuldig zu erkennen, die aus dem Wirtschaftstrakt des Mietobjekts „N*****“ entfernten Gegenstände, Produkte und Gerätschaften wie Heu, Zaunpfosten, Pflug und Holzleiterwagen wieder in den Wirtschaftstrakt des „N*****s“ zu verbringen, ein eigenmächtig angebrachtes Vorhängeschloss des Wirtschaftstrakts zu entfernen und dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu seinem Eigentum zu ermöglichen, künftig die Entfernung der im „N*****“ untergebrachten Gegenstände und es weiters zu unterlassen, dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu verwehren, indem er seinen Rechtsanwalt veranlasste vorzubringen, es bestünde ein Pachtverhältnis (US 14 f);

2) am 6. und 20. September 2013 im Verfahren AZ ***** zur Abweisung einer auf Zahlung von 18.403,24 Euro gerichteten Mahnklage (US 15), indem er seinen Rechtsanwalt in dem wegen Mietzinsrückstands geführten Verfahren veranlasste, einen verfälschten „Pachtvertrag“ vorzulegen, der den Passus enthielt, dass der Pachtzins für „39 und 3 Jahre als bezahlt“ gelte (US 15);

3) am 29. November 2013 im Verfahren AZ ***** zur Abweisung einer auf Räumung und Rückgabe des Bestandobjekts (Wohntrakt des „N*****s“) gerichteten Klage (US 15), indem er eine Kopie des verfälschten „Pachtvertrags“ vorlegte, vorbrachte, keine strafbare Handlungen zum Nachteil des Kläger begangen zu haben und einen Mietzinsrückstand in Abrede stellte (US 16);

II/ am 23. Dezember 2013 in I*****Mag. G***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Verbrechens des „versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB“ falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und die fälschlich...

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