Entscheidungs 11Os159/18v. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00159.18V.0129.000
Date29 Enero 2019
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0110OS00159_18V0000_000
Judgement Number11Os159/18v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2018, GZ 11 Hv 61/18w-21, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Juli 2018 in Wien Günter L***** absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er zunächst danach trachtete, ihn mit einem Schlüsselbund ins Gesicht zu schlagen, ihm danach zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, anschließend ein Kebabmesser zur Hand nahm und wiederholte Stichbewegungen in Richtung des Gesichts und des Oberkörpers des Günter L***** ausführte, wobei es dem Opfer gelang, einen Stehtisch schützend vor dem Körper zu halten, sodass das Messer ihn nur am Daumen der rechten Hand verletzte, und G***** dem L***** schließlich zumindest...

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