Entscheidungs 11Os27/12y. OGH, 15-03-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00027.12Y.0315.000
Date15 Marzo 2012
Record NumberJJT_20120315_OGH0002_0110OS00027_12Y0000_000
Judgement Number11Os27/12y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emmerich G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 24. August 2011, GZ 29 Hv 157/10x-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emmerich G***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (1./) sowie des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst)

1./ im Jahr 2000 in K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Johann F***** durch die Vorgabe, den Geldbetrag im Devisenhandel anzulegen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 150.000 ATS (entspricht 10.900,92 Euro), somit zu einer Handlung verleitet, die Johann F***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte;

2./ am 3. April 2003 in R***** die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Vollmacht von Johann F***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diesem einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er - entgegen der vereinbarten Aufnahme von 75.000 Euro - einen Kredit im Gegenwert von 150.000 Euro für die Johann F***** GmbH bei der Vorarlberger Volksbank aufnahm, wobei er am 4. April 2003 zur Sicherstellung des Kredits auch die im Eigentum von Johann F***** stehende Liegenschaft EZ 23, GB *****, bis zu einem Höchstbetrag von 210.000 Euro zum Pfand bestellte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch 1./

Die entscheidungswesentlichen...

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