Entscheidungs 11Os27/19h. OGH, 02-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00027.19H.0402.000 |
Judgement Number | 11Os27/19h |
Date | 02 Abril 2019 |
Record Number | JJT_20190402_OGH0002_0110OS00027_19H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erdal Y***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, teils in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Dezember 2018, GZ 25 Hv 63/18s-165, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erdal Y***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, teils in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB (A./) und „der“ Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in K***** und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico (Pervitin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 60 % Methamphetamin
A./ in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt bzw einen anderen zur Einfuhr bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), und zwar
a./ im Oktober 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Zeynep K***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) 30 Gramm brutto, indem er das Suchtgift in einem PKW von der Slowakei aus nach Österreich brachte;
b./ in der Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 den bereits rechtskräftig verurteilten Lukas H***** zur vorschriftswidrigen Ausfuhr aus der Slowakei und Einfuhr nach Österreich von rund 320 Gramm brutto bestimmt, indem er das Suchtgift in Teilmengen in wiederholten Angriffen bei...
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