Entscheidungs 11Os27/21m. OGH, 15-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00027.21M.0415.000
Judgement Number11Os27/21m
Record NumberJJT_20210415_OGH0002_0110OS00027_21M0000_000
Date15 Abril 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen C*****, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. November 2020, GZ 79 Hv 36/20f-55, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 dritter und vierter Fall StGB (idF BGBl I 2013/116 – 1), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Z 2 und Z 3, 15 StGB (3) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier relevant – von 8. bis 9. Dezember 2019 in R*****

1) „V***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur wiederholten Vornahme und Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihr wiederholt Schläge gegen den Hinterkopf und in das Gesicht versetzte, immer wieder eine Luftdruckpistole gegen ihren Kopf und Körper richtete, wobei er sie im Unklaren ließ, dass es sich nicht um eine echte Pistole handelte, ihr ständig androhte, sie umzubringen bzw schwer zu verletzen, wodurch er im Verlauf der ganzen Nacht dreimal vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang, wobei die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er sie während der drei Vergewaltigungen stundenlang immer wieder mit der Pistole bedrohte, sie zwang, den Pistolenlauf in den Mund zu nehmen, ihr die Pistole gegen...

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