Entscheidungs 11Os27/23i. OGH, 25-05-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00027.23I.0525.000
Judgement Number11Os27/23i
Date25 Mayo 2023
Record NumberJJT_20230525_OGH0002_0110OS00027_23I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 2022, GZ 22 Hv 70/22aKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 2022, GZ 22 Hv 70/22a-49, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH49, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II, demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch II, demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Die darüber hinausgehende Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Mit seiner (verbleibenden) Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I/A) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/B), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I/C) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2, 3 und 4 StGB (II) schuldig erkannt.jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (I/A) sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/B), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (I/C) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, 2, 3 und 4 StGB (römisch II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in der Zeit von 19. Februar 2020 bis 21. November 2021 in I* und an anderen Orten

I)römisch eins)

A) abgesondert Verfolgte sowie Dritte in zehn im Urteil detailliert beschriebenen Angriffen (a bis j) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich jeweils einzeln angeführte Mengen Cannabis (mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er mit * K* das Suchtgift bestellte und an die Adresse des * S* und der * V* liefern ließ, wobei es zum Teil beim Versuch blieb;A) abgesondert Verfolgte sowie Dritte in zehn im Urteil detailliert beschriebenen Angriffen (a bis j) dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich jeweils einzeln angeführte Mengen Cannabis (mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er mit * K* das Suchtgift bestellte und an die Adresse des * S* und der * V* liefern ließ, wobei es zum Teil beim Versuch blieb;

B) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich das im Schuldspruch zu I/A/a bis h angeführten Cannabis, nach der Übernahme von * S*...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT