Entscheidungs 11Os29/23h. OGH, 25-05-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00029.23H.0525.000 |
Judgement Number | 11Os29/23h |
Date | 25 Mayo 2023 |
Record Number | JJT_20230525_OGH0002_0110OS00029_23H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 30. November 2022, GZ 37 Hv 18/20dKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 30. November 2022, GZ 37 Hv 18/20d-182, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH182, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * C* der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. März 2019 in P* auf der Bundesstraße * dadurch, dass er den von ihm gelenkten Personenkraftwagen der Marke/Type * mit dem amtlichen Kennzeichen * auf den linken Fahrstreifen bzw die Gegenfahrbahn lenkte und über eine Wegstrecke von ca 40 bis 50 Meter ungebremst auf den von * J* gelenkten und mit * O* als Beifahrerin besetzten Personenkraftwagen der Marke/Type * mit dem amtlichen Kennzeichen * sowie den unmittelbar hinter diesem fahrenden und von * L* gelenkten Personenkraftwagen der Marke/Type * mit dem amtlichen Kennzeichen * zufuhr und sodann beide touchierte, die Genannten zu töten versucht.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des...
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