Entscheidungs 11Os30/20a. OGH, 28-04-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00030.20A.0428.000 |
Judgement Number | 11Os30/20a |
Date | 28 Abril 2020 |
Record Number | JJT_20200428_OGH0002_0110OS00030_20A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 35 Hv 52/19z-44, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien von 2. April 2019 Nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des 3. April 2019 S***** in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie schlug, trat, würgte, an den Haaren riss, er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal digital penetrierte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht...
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