Entscheidungs 11Os31/23b. OGH, 25-05-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00031.23B.0525.000 |
Judgement Number | 11Os31/23b |
Date | 25 Mayo 2023 |
Record Number | JJT_20230525_OGH0002_0110OS00031_23B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2022, GZ 39 Hv 52/22aKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2022, GZ 39 Hv 52/22a-93, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH93, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2022, GZ 37 Hv 14/22y-74, war * C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (E) und nach § 207a Abs 3 dritter und vierter Fall StGB (F) sowie je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (G/I) und nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (G/II) schuldig erkannt worden.* C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (E) und nach Paragraph 207 a,...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN