Entscheidungs 11Os36/23p. OGH, 25-05-2023

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00036.23P.0525.000
Date25 Mayo 2023
Record NumberJJT_20230525_OGH0002_0110OS00036_23P0000_000
Judgement Number11Os36/23p
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* sowie die Berufung dieses Angeklagten und des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 44 Hv 143/22bKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* sowie die Berufung dieses Angeklagten und des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 44 Hv 143/22b-198, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH198, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III) schuldig erkannt.* B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 % anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beging, und zwarDanach...

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