Entscheidungs 11Os38/07h. OGH, 24-04-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00038.07H.0424.000
Record NumberJJT_20070424_OGH0002_0110OS00038_07H0000_000
Judgement Number11Os38/07h
Date24 Abril 2007
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut K***** sowie die Berufung des Angeklagten Adrian Ritzinger gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2006, GZ 021 Hv 165/06w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche der weiteren Täter enthält, wurde Helmut K***** des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben in Wien in der Zeit von Oktober 2005 bis November 2005

I./

Helmut S***** als Beamter, und zwar als Bediensteter der Justizwache der Justizanstalt Josefstadt, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, nämlich die Personen, deren Daten er übermittelte, an ihrem Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 Abs 1 DSG, und den Staat an seinem sich aus §§ 15a, 15b StVG ergebenden Recht, Daten über Insassen der Justizanstalten nur an staatliche Einrichtungen oder durch Gesetz befugte sonstige Stellen zu übermitteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in vier Angriffen aus dem automationsunterstützten Datenverarbeitungssystem der Vollzugsverwaltung („Integrierte Vollzugsverwaltung") personenbezogene Daten über 841 Häftlinge, nämlich Informationen über deren Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten/ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge abrief, diese auf einen externen Datenträger (USB-Stick) kopierte und diesen Adrian...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT