Entscheidungs 11Os38/21d. OGH, 19-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00038.21D.0419.000
Record NumberJJT_20210419_OGH0002_0110OS00038_21D0000_000
Judgement Number11Os38/21d
Date19 Abril 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2020, GZ 146 Hv 48/20d-33, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 15 StGB (II./), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, 15 StGB (III./), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (V./) und mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (VI./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W*****

I./ mit Gewalt gegen eine Person und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

A./ am 6. April 2020 Rosa M*****, indem er sie von hinten niederstieß und ihr die Handtasche entriss, diese Handtasche samt Geldbörse und 105 Euro an Bargeld;

B./ ...;

II./ mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mykola A***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Einbruch in...

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