Entscheidungs 11Os41/23y. OGH, 25-05-2023
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00041.23Y.0525.000 |
Date | 25 Mayo 2023 |
Record Number | JJT_20230525_OGH0002_0110OS00041_23Y0000_000 |
Judgement Number | 11Os41/23y |
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Februar 2023, GZ 12 Hv 128/22wKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Februar 2023, GZ 12 Hv 128/22w-99, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH99, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Juni 2022 in K* versucht, den * M* durch Versetzen zweier Stiche mit einem Messer mit zumindest 10 cm Klingenlänge eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, wodurch dieser zwei Stichverletzungen mit einer Tiefe von Danach hat er am 7. Juni 2022 in K* versucht, den * M* durch Versetzen zweier Stiche mit einem Messer mit zumindest 10 cm Klingenlänge eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, wodurch dieser zwei Stichverletzungen mit einer Tiefe von etwa 2 cm im oberen rechten Rückenbereich erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9...
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