Entscheidungs 11Os42/21t. OGH, 20-04-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00042.21T.0420.000 |
Record Number | JJT_20210420_OGH0002_0110OS00042_21T0000_000 |
Date | 20 Abril 2021 |
Judgement Number | 11Os42/21t |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Toumi K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Februar 2021, GZ 39 Hv 109/20h-32, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toumi K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Oktober 2020 in I***** Hamzie A***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer nach dem Bauch und nach dem Kopf des Genannten stach, wobei es aufgrund von Ausweichbewegungen des Opfers beim Versuch blieb.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, A***** „eine an sich schwere Verletzung im Bereich des Bauches/Unterleibs wie eine tiefe Öffnung der Bauchhöhle“ oder „im Bereich des Kopfes wie Verletzung von Sinnesorganen wie dem Auge, mit welchen die Gefahr eines Sinnesverlusts wie des Verlusts des Augenlichts verbunden ist, oder des Gehirns“ zuzufügen (US 6), aus dem – „gezielte, wuchtige Stichbewegungen“ umfassenden – „objektiven Tatgeschehen“ ab (US 10 f).
[5] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Dass auch davon verschiedene...
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