Entscheidungs 11Os44/21m. OGH, 20-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00044.21M.0420.000
Date20 Abril 2021
Judgement Number11Os44/21m
Record NumberJJT_20210420_OGH0002_0110OS00044_21M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Übergabesache des Gal B*****, AZ 315 HR 333/20p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. März 2021, AZ 22 Bs 57/21z (ON 35 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Gal B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Dem Verfahren AZ 315 HR 333/20p des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 307 HSt 28/20s der Staatsanwaltschaft Wien) zum Zweck der Übergabe des israelischen Staatsangehörigen Gal B***** zur Strafverfolgung liegt ein im Verfahren AZ 1 Gs 2292/20 des Amtsgerichts Bamberg ausgestellter Europäischer Haftbefehl vom 11. Dezember 2020 zugrunde (§ 16 Abs 1 EU-JZG).

[2] Danach ist Gal B***** verdächtig, (zusammengefasst) von 1. Jänner 2016 bis 28. Februar 2019 als („maßgebliche[r] Drahtzieher [...] und gegenüber allen Mittätern weisungsbefugt[er]“) Kopf einer aus vielen Personen bestehenden Verbindung unter anderem mit Callcentern in Sofia, Belgrad und Sarajevo als Chief Executive Officer namentlich genannter Unternehmen über die Tradingplattformen XTraderFX, OptionStarsGlobal und Safemarkets dafür gesorgt zu haben, dass andere Personen als „Retention Agents“ zahlreiche Kunden in Deutschland betrügerisch mit einem Gesamtschaden von mehr als 7,4 Mio Euro schädigten, indem sie vorgaben, als Tradingspezialisten hohe Gewinne erzielen zu können, obwohl sie wussten, dass weder eine Aussicht auf Kapitalerhalt noch Kapitalgewinn bestand, und solcherart die Kunden dazu verleiteten, Gelder in unterschiedliche Finanzinstrumente zu investieren, wobei die einbezahlten Kundengelder tatsächlich nicht investiert, sondern unverzüglich in einem komplexen, europaweit installierten Geldwäschenetzwerk verteilt wurden, auf das der Betroffene ebenfalls Einfluss gehabt haben soll.

[3] Dieses Verhalten wurde rechtlich als Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tatmehrheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug nach §§ 129 Abs 1, 263 Abs 1, Abs 3 zweiter Satz Nr 1, Abs 5 dStGB (mit einer angedrohten...

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