Entscheidungs 11Os46/21f. OGH, 22-06-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00046.21F.0622.000 |
Judgement Number | 11Os46/21f |
Record Number | JJT_20210622_OGH0002_0110OS00046_21F0000_000 |
Date | 22 Junio 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 2020, GZ 47 Hv 113/20y-32, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB (1./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./a./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./b./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S*****, F*****, Doris L*****
1./ am 11. Juni 2017 durch Versetzen mehrerer heftiger Fußtritte gegen den linken Oberschenkel, wodurch diese ein Hämatom im linken Oberschenkel bei Blutung aus einer den vierköpfigen Muskel (Quadrizeps) versorgenden Arterie und [zufolge notwendiger medizinischer Versorgung] eine ca 25 cm lange Operationsnarbe erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (§ 85 Abs 1 StGB) in Form einer auffallenden Verunstaltung herbeigeführt;
2./ durch nachfolgende Handlungen genötigt (oder zu nötigen versucht), und zwar
a./ am 23. November 2017 durch die Aufforderung, sich in das Bett zu begeben, sowie durch anschließendes Versetzen eines Schlages mit der Faust gegen ihren Kopf, sohin mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich sich in das Schlafzimmer zu begeben,
b./ im Dezember 2018 durch festes Packen und festes Drücken gegen eine Wand und Verdrehen der Nase sowie die Äußerung, „Lass ja meine Familie in Ruhe, sonst bring ich dich um“, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur...
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