Entscheidungs 11Os53/20h. OGH, 30-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00053.20H.0630.000
Record NumberJJT_20200630_OGH0002_0110OS00053_20H0000_000
Judgement Number11Os53/20h
Date30 Junio 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Christoph S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 70 Hv 9/19x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 8. Mai 2019 in G***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F 22), beruht, seine Mutter Anneliese S***** und deren Lebensgefährten Wolfgang M***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber Eva O***** sinngemäß äußerte, er werde seine Mutter und deren Freund töten, sobald er aus der Krankenanstalt entlassen werde, und dadurch eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Dagegen wendet sich die auf Z 4, 5a und 9 [lit] a des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge ([Z 11 erster Fall iVm] Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 36 S 7 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Betroffenen auf „Abberufung des Sachverständigen Prof. W*****“ und „Bestellung eines neuen Sachverständigen aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie“ zur Durchführung einer „neue[n] Exploration“ (ON 29 S 15) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Der Antrag wurde (allein) mit „offenbar“ bestehenden „Differenzen zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen“ begründet. Damit...

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