Entscheidungs 11Os60/04. OGH, 27-07-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00060.04.0727.000
Judgement Number11Os60/04
Record NumberJJT_20040727_OGH0002_0110OS00060_0400000_000
Date27 Julio 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Antrag des Generalprokurators auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 502 Hv 4/02i des Landesgerichtes Korneuburg in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Christine M*****, AZ 502 Hv 4/02i des Landesgerichtes Korneuburg, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Die Urteile des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Jänner 2002, GZ 502 Hv 4/02i-9, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Mai 2002, AZ 23 Bs 106/02 (GZ 502 Hv 4/02i-15 des Landesgerichtes Korneuburg), werden aufgehoben und die Strafsache an das Landesgerichtes Korneuburg zur Durchführung der Voruntersuchung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Jänner 2002, GZ 502 Hv 4/02i-9, wurde Christine M***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihrer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 16. Mai 2002 (AZ 23 Bs 106/02 = ON 15) ohne Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens nicht Folge.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen erkundigte sich Christine M***** am 18. Dezember 2001 telefonisch bei der Stationskontrolle der Austrian Airlines am Flughafen Wien-Schwechat nach der Ankunftszeit einer Maschine aus London, weil sie ihre Tochter erwartete. Die Fluglinienangestellte Martina D***** teilte mit, dass zwei Flugzeuge mit unterschiedlichen Ankunftszeiten in Betracht kommen könnten und datenschutzrechtliche Gründe eine Auskunft über die Ankunftszeit bestimmter Passagiere nicht zuließen. Im weiteren Gesprächsverlauf äußerte die verärgerte Christine M*****: "Sie (gemeint: ihre Tochter Veronika M*****) könnte eine Bombe an Bord haben. Es gibt ja keinen Sicherheitscheck." Sie versuchte ferner, die begehrte Auskunft indirekt durch die Frage zu erhalten, in welchem Flugzeug eine Schülergruppe sei. Als ihr auch diese Mitteilung...

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