Entscheidungs 11Os63/21f. OGH, 21-06-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00063.21F.0621.000 |
Judgement Number | 11Os63/21f |
Date | 21 Junio 2021 |
Record Number | JJT_20210621_OGH0002_0110OS00063_21F0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen L***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2021, GZ 151 Hv 49/19z-55, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte L***** jeweils mehrerer (vgl US 3 f und 12 f) Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Frühjahr bis 9. Dezember 2018 in P***** in mehreren Angriffen
1./ mit seiner am ***** 2006 geborenen Enkeltochter S*****, somit einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen und den Beischlaf unternommen, indem er sie digital vaginal penetrierte und [einmal] seinen Penis mit Penetrationsvorsatz gegen ihre Vagina drückte,
2./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der Genannten vorgenommen, indem er sie teils über, teils unter der Kleidung an ihren bereits entwickelten Brüsten und im Genitalbereich zwischen den Schamlippen mit den Fingern intensiv betastete und streichelte, sowie
3./ durch die zu 1./ und 2./ bezeichneten Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
[3] Ausdrücklich nur gegen die Schuldspruch-punkte 1./ und – soweit damit korrespondierend – 3./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9a“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der...
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