Entscheidungs 11Os65/21z. OGH, 15-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00065.21Z.1215.000
Record NumberJJT_20211215_OGH0002_0110OS00065_21Z0000_000
Date15 Diciembre 2021
Judgement Number11Os65/21z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Auslieferungssache des ***** S*****, AZ 30 HR 52/21s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Dolmetschers Mag. Dr. ***** Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. April 2021, AZ 7 Bs 85/21i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des Dolmetschers Mag. Dr. ***** Z***** für dessen Übersetzungstätigkeit in der zu AZ 7 Bs 85/21i des Oberlandesgerichts Innsbruck am 29. April 2021 durchgeführten Auslieferungsverhandlung mit insgesamt 89 Euro. Das Mehrbegehren von 12,20 Euro wies es mit der Begründung ab, es habe sich um keine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit gehandelt, die nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG eine Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung begründet hätte. Daher gebühre für die Zuziehung zur Verhandlung 24,50 Euro für die erste halbe Stunde sowie 12,40 Euro für zwei weitere halbe Stunden und nicht – wie vom Dolmetsch angesprochen – 30,70 Euro für die erste halbe Stunde und 15,40 Euro für die beiden weiteren halben Stunden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Dolmetschers ist nicht berechtigt:

[3] Seine Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG begründet der Beschwerdeführer damit, dass sich – bedingt durch das (FFP-2-)Maskentragen sämtlicher Personen, deren Wortmeldungen er zu dolmetschen gehabt habe – die Übersetzung auf Grund der „kaum erkennbaren Mimik“ und der nur „unter Aufbietung all seiner Gehörkapazitäten verständlichen Sprache“ äußerst schwierig gestaltet habe.

[4] Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetscher für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere...

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