Entscheidungs 11Os66/20w. OGH, 22-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00066.20W.0922.000
Judgement Number11Os66/20w
Date22 Septiembre 2020
Record NumberJJT_20200922_OGH0002_0110OS00066_20W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen resp. Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen DI Reinholf F***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB,

AZ 28 St 10/19w der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (zuvor AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft Wien), AZ 333 HR 122/17m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Erneuerungsantrag des belangten Verbands A***** GmbH in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2020, AZ 20 Bs 197/19w (ON 584 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führte zu AZ 28 St 10/19w ein – in weiterer Folge mit (zufolge Beschwerde nicht rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2020, GZ 333 HR 122/17m-608 gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO eingestelltes – Ermittlungsverfahren (u.a.) gegen den belangten Verband A***** GmbH wegen § 3 VbVG iVm §§ 146, 147 Abs 3 StGB.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2019, GZ 333 HR 122/17m-430, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) des belangten Verbands vom 24. Jänner 2019 (ON 387) ab. Die A***** GmbH hatte darin eine Verletzung in ihren Rechten auf Akteneinsicht, „Verteidigung“, „faires Verfahren“ und „Waffengleichheit mit der Privatbeteiligten“ releviert, die sie in der einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien (ON 372) entsprechenden Entnahme von Aktenstücken aus den Ermittlungsakten und deren Rückstellung an das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) erblickte.

Das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht gab der dagegen gerichteten Beschwerde (ON 435) mit Beschluss vom 24. Februar 2020, AZ 20 Bs 197/19w, nicht Folge (ON 584).

Das Beschwerdegericht schloss sich ausdrücklich den Erwägungen des Erstgerichts an (BS 33), wonach durch die Rückstellung der vom BMLV unter ausdrücklichem Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG vorgelegten Aktenstücke, die sensible militärische Geheimnisse beinhalten sollen...

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