Entscheidungs 11Os76/20s. OGH, 20-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00076.20S.0820.000
Record NumberJJT_20200820_OGH0002_0110OS00076_20S0000_000
Judgement Number11Os76/20s
Date20 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Nico K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 15. Mai 2020, GZ 12 Hv 10/20t-52, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nico K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 14. November 2019 in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie F20.0 (bei polytoxikomanischer Abhängigkeit F19.2), beruht, Barkhad D***** durch mehrfaches, zumindest dreimaliges Zustechen in den Rücken mit einem dolchartigen Combat-Messer mit einer Klingenlänge von ca 21 cm zu töten versuchte, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach versuchtem Mord ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage. Weitere Fragen...

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