Entscheidungs 11Os77/20p. OGH, 19-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00077.20P.0819.000
Record NumberJJT_20200819_OGH0002_0110OS00077_20P0000_000
Judgement Number11Os77/20p
Date19 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2020, GZ 84 Hv 71/19d-71, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (A./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – verkürzt wiedergegeben – am 30. März 2018 in U*****

A./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am ***** 2006 geborenen S***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von ihr Oralverkehr an sich vornehmen ließ und sodann mit dem Penis vaginal in sie eindrang, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Opfers, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte;

B./ S***** mit Gewalt, indem er sie an den Haaren zog, am Kopf packte und mit seinem Körpergewicht fixierte, zur Vornahme des Oralverkehrs und Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), es wäre dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen, „welche entscheidenden Tatsachen zur Qualifikation der schweren Körperverletzung als erwiesen angenommen“ worden seien und „aus welchen Erwägungen diese Intensivierung eine schwere Körperverletzung begründen“ sollte, orientiert sich nicht an den Bezug habenden Ausführungen in den...

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