Entscheidungs 11Os78/20k. OGH, 04-11-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00078.20K.1104.000
Record NumberJJT_20201104_OGH0002_0110OS00078_20K0000_000
Date04 Noviembre 2020
Judgement Number11Os78/20k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen resp. Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Günther S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 53/15t des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Dr. Gerold H***** auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. April 2017, GZ 12 Hv 83/15t-1011, wurde Dr. Gerold H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (in der Fassung BGBl I 2015/112, 154) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. September 2019, GZ 12 Os 34/18v-9, zurückgewiesen.

Nach in Abwesenheit des Angeklagten am 23. Juni 2020 durchgeführter Berufungsverhandlung gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht zu AZ 10 Bs 319/19s mit Urteil vom selben Tag der Berufung des Angeklagten nicht Folge.

Unter Zugrundelegung der Berichte des Polizeibeamten Emil K***** vom 19. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020, wonach er an diesen Tagen nach Verbindungsherstellung durch das Sekretariat der Kanzlei des Angeklagten mit diesem telefonisch kommuniziert und während dieser Telefonate keine Anzeichen oder Äußerungen einer Erkrankung wahrgenommen habe, ging das Berufungsgericht von einer uneingeschränkt ausgeführten Berufstätigkeit des Angeklagten in seinen Kanzleiräumlichkeiten aus und nahm in Verbindung mit den schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen an, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Teilnahme der Berufungsverhandlung am 23. Juni 2020 gehindert gewesen wäre (BS 2 f).

Bei der Strafzumessung nahm das Berufungsgericht an, dass vor allem angesichts der exorbitanten Schadenssumme eine dreijährige Freiheitsstrafe angemessen wäre, dem Angeklagten jedoch Verzögerungen während des Hauptverfahrens und bei der Urteilsausfertigung mildernd zu...

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