Entscheidungs 11Os79/20g. OGH, 10-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00079.20G.0910.000 |
Record Number | JJT_20200910_OGH0002_0110OS00079_20G0000_000 |
Date | 10 Septiembre 2020 |
Judgement Number | 11Os79/20g |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hubert O***** und Roswitha O***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Mai 2020, GZ 15 Hv 51/19d-48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem – auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden – angefochtenen Urteil wurden Hubert O***** (zu III 1) und Roswitha O***** (zu III 2) jeweils mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, Ersterer darüber hinaus (zu I 2) des Vergehens der Körperverletzung „unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0111831) schuldig erkannt.
Danach haben
(I 2) Hubert O***** am 8. Juli 2018 in N***** Wisam A***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Schläge versetzte, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung sowie oberflächliche Hautabschürfungen an drei Fingern der rechten Hand und am rechten Knie erlitt, „wobei er die Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich seiner Tätigkeit als Polizeibeamter im Dienst vornahm“, sowie
(III) am 2. August 2018 in E*****
(1) Hubert O***** und
(2) Roswitha O***** jeweils
Esmaiel D***** und Gholam J***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (vgl US 15), falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem sie in ihrer polizeilichen...
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