Entscheidungs 11Os81/20a. OGH, 11-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00081.20A.0911.000
Judgement Number11Os81/20a
Record NumberJJT_20200911_OGH0002_0110OS00081_20A0000_000
Date11 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Chakdar A***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Chakdar A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. Juni 2020, GZ 42 Hv 38/20m-157, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Chakdar A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten enthält) wurde Chakdar A***** der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in H***** und an anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den betreffenden Mitgliedstaat verfügten, in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils die Durchreise organisierte, und zwar

1) am 17. Juli 2019 von fünf irakischen Staatsangehörigen von Slowenien durch Österreich nach Deutschland,

2) am 20. Juli 2019 von drei irakischen Staatsangehörigen von Ungarn nach Österreich und nach einem Fahrerwechsel weiter nach Deutschland,

3) am 13. August 2019 von fünf irakischen Staatsangehörigen von Österreich nach Deutschland,

4) am 21. August 2019 von drei irakischen Staatsangehörigen von F***** nach Deutschland,

5) am 8. Oktober 2019 von sechs irakischen und eines syrischen Staatsangehörigen über G***** nach Deutschland und

6) am 9. Oktober 2019 von drei irakischen Staatsangehörigen über G***** nach Deutschland,

wobei er die Taten nach § 114 Abs 1 FPG gewerbsmäßig (§ 70 StGB), in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied...

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