Entscheidungs 11Os84/20t. OGH, 01-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00084.20T.0901.000
Judgement Number11Os84/20t
Record NumberJJT_20200901_OGH0002_0110OS00084_20T0000_000
Date01 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Harald P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 27 HR 229/20i des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Juli 2020, AZ 7 Bs 125/20m (ON 22 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Harald P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ 15 St 140/20f ein Ermittlungsverfahren gegen Harald P***** (unter anderem) wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB. Über den Genannten wurde vom Landesgericht Salzburg aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1, Abs 2 Z 3 lit a und b StPO am 12. Juli 2020 die Untersuchungshaft verhängt (ON 10) und am 16. Juli 2020 in eine vorläufige Anhaltung nach §§ 429 Abs 4 iVm 173 Abs 1, Abs 2 Z 3 lit a StPO umgewandelt.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde.

Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts steht P***** in dringendem Verdacht, am 11. Juli 2020 in S***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 11 StGB), Sylvia G***** im Anschluss an die Wegnahme einer Packung Kekse zum Nachteil der H***** KG durch Vorhalten eines Messers, sohin durch konkludente Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von seiner Anhaltung genötigt zu haben. In rechtlicher Hinsicht subsumierte es dieses Verhalten dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB.

Die Grundrechtsbeschwerde kritisiert zunächst die Annahme einer nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Drohung mit der Begründung, es mangle an der Eignung zur Einflößung begründeter Besorgnis in Bezug auf die durch...

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