Entscheidungs 11Os9/23t. OGH, 14-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00009.23T.0214.000
Date14 Febrero 2023
Judgement Number11Os9/23t
Record NumberJJT_20230214_OGH0002_0110OS00009_23T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * Y* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Z 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. Oktober 2022, GZ 8 Hv 32/22p-54, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß im Strafausspruch, des M* (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte M* hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten * Y* zweier (1./ und 2./) und * M* eines (2./) Verbrechen(s) der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Z 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – (2./) am 24. Juli 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Mitwirkung zweier unbekannter Täter die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich und einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen, indem sie 19 ausländische und nicht zum Aufenthalt in der EU berechtigte Personen aus Indien bzw Bangladesch auf der Ladefläche des von Y* als Fahrer gelenkten und mit M* als Beifahrer besetzten Kastenwagens einsteigen ließen und die während einer mehrstündigen Fahrt unter äußerst beengten Platzverhältnissen im Fahrzeug eingepferchten Fremden ohne Verpflegung, Pausen,...

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