Entscheidungs 11Os91/20x. OGH, 29-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00091.20X.0929.000
Record NumberJJT_20200929_OGH0002_0110OS00091_20X0000_000
Judgement Number11Os91/20x
Date29 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen B***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2020, GZ 16 Hv 4/20b-43, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./A./ und B./) sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und andernorts

I./ K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

A./ in der Nacht von 11. auf den 12. Dezember 2018, indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ihr eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;

B./ am 1. Jänner 2019, indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinanderdrückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;

II./ in der Zeit von August 2018 bis Februar 2019 gegen K***** längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen teils gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1 StGB § 83 Abs 2 StGB)...

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