Entscheidungs 11Os99/14i. OGH, 25-11-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00099.14I.1125.000
Date25 Noviembre 2014
Record NumberJJT_20141125_OGH0002_0110OS00099_14I0000_000
Judgement Number11Os99/14i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fatmegyul M***** und Yuliyan I***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2014, GZ 41 Hv 9/14p-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Fatmegyul M***** und Yuliyan I***** jeweils der Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB (A./1./ und 2./ [M*****] und A./1./ [I*****]) sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (D./ [M*****] und F./ [I*****]), ferner der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, Abs 3 StGB idF BGBl I 2004/15 (B./1./ und 2./ [M*****] und B./1./ [I*****]) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./), Fatmegyul M***** überdies des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (E./) und Yuliyan I***** weiters des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (G./) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

A./ nachgenannte volljährige Personen unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese, und zwar unter Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung, unter Ausnützung der Zwangslage, in der sich die Genannten ohne alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und ohne sonstiges soziales Umfeld im Inland befanden, sowie gegen Annahme oder Gewährung eines Vorteils für die Übernahme oder Übergabe der Herrschaft über diese Personen, mit dem Vorsatz, dass diese sexuell und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung ausgebeutet werden, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

1./ Fatmegyul M***** und Yuliyan I***** in einverständlichem Zusammenwirken als Mittäter angeworben, beherbergt und sonst aufgenommen, indem sie die Genannten gegen Zahlung einer „Ablöse“ von ihren früheren Zuhältern „übernahmen“ und ihnen in ihrer Wohnung Quartier gaben, um sie für sich als Prostituierte arbeiten zu lassen, und zwar

a./ von Oktober 2009 bis August 2012 Stefana D*****, die sie vom gesondert verfolgten Evgeni A***** gegen Zahlung eines Geldbetrags in unbekannter Höhe „übernahmen“;

b./ von Juni 2011 bis Ende Jänner 2012 Sonya Di*****, die sie von einer Zuhälterin gegen Zahlung von 1.000 Euro „übernahmen“;

c./ von November 2011 bis 19. Juli 2013 Tsvetelina Iv*****, die sie von einer Zuhälterin gegen Zahlung eines Geldbetrags in unbekannter Höhe „übernahmen“;

2./ Fatmegyul M***** die Zlatka P*****

a./ für den Zeitraum von etwa zwölf Monaten in den Jahren 2009/2010 angeworben, beherbergt und sonst aufgenommen, indem sie die Genannte von deren früherem Zuhälter Sergey R***** gegen eine „Ablöse“ in unbekannter Höhe „übernahm“ und in ihrer Wohnung einquartierte, um sie für sich als Prostituierte arbeiten zu lassen;

b./ im Jahr 2010 an Sergey R***** weitergegeben, indem sie die Genannte anwies, in weiterer Folge wiederum für diesen als Prostituierte tätig zu sein;

B./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu...

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