Entscheidungs 11Os99/19x. OGH, 23-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00099.19X.0723.000
Judgement Number11Os99/19x
Date23 Julio 2019
Record NumberJJT_20190723_OGH0002_0110OS00099_19X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksandar K***** und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 65 Hv 180/17s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z (ON 287 in den Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom

4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z, wurde einer Beschwerde des Aleksandar K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2019, GZ 65 Hv 180/17s-279, mit dem die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt

.

Der...

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