Entscheidungs 12Os101/20z. OGH, 09-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00101.20Z.0909.000
Date09 Septiembre 2020
Judgement Number12Os101/20z
Record NumberJJT_20200909_OGH0002_0120OS00101_20Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Hunger MSc als Schriftführer in der Strafsache gegen Dragan K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 318 HR 93/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerden der Emine Y***** und der Elif Y***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Juli 2020, AZ 21 Bs 204/20h, 21 Bs 205/20f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Emine Y***** und Elif Y***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.

Dem Bund wird hinsichtlich der Genannten der Ersatz der Beschwerdekosten von jeweils 800 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Dragan K***** und andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren (AZ 701 St 8/20a) wurde mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2020 über Emine Y***** und Elif Y***** wegen des Verdachts des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach „§ 278 Abs 1 StGB“ und des Verbrechens der Geldwäscherei nach „§ 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB“ aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 221, 223).

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen von beiden Beschuldigten erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. Juli 2020, AZ 21 Bs 204/20h, 21 Bs 205/20f, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen fort.

Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts besteht folgender dringender Tatverdacht:

„Es werden von einer Tätergruppe Betrugsdelikte an betagten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, Polizeibeamte zu sein und aus unterschiedlichen Sicherheits- bzw Vorsichtsgründen Bargeld und Wertsachen der Pensionisten kurzzeitig verwahren zu müssen, verübt, wobei als Kopf der Organisation Mehmet ***** Y***** (Sohn bzw Bruder der Beschwerdeführerinnen) agiert, welcher sich im Ausland (Türkei) befindet und durch geschickte Befragungen per...

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