Entscheidungs 12Os104/25y. OGH, 12-11-2025

ECLIECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00104.25Y.1112.000
Judgement Number12Os104/25y
Date12 November 2025
Record NumberJJT_20251112_OGH0002_0120OS00104_25Y0000_000
CourtSupreme Court (Austria)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. April 2025, GZ 27 Hv 11/25g-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. April 2025, GZ 27 Hv 11/25g-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu V und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch fünf und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* M* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe am 2. August 2024 in L* ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte der * S* mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er sie im Anschluss an die zu IV/1 und IV/2 des Schuldspruchs geschilderten Handlungen weggeworfen habe (US 8).* M* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe am 2. August 2024 in L* ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte der * S* mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er sie im Anschluss an die zu IV/1 und IV/2 des Schuldspruchs geschilderten Handlungen weggeworfen habe (US 8).

M* wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (III) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (IV) unter Anwendung der §§ 28, 39 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe vonM* wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch III) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch IV) unter Anwendung der Paragraphen 28,, 39 Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die von M* vom 8. Oktober 2024, 15:02 Uhr, bis zum 3. April 2025, 14:01 Uhr, erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die von M* vom 8. Oktober 2024, 15:02 Uhr, bis zum 3. April 2025, 14:01 Uhr, erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (III), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z [gemeint:] 3 StGB (IV; siehe US 18 f [vgl RIS-Justiz RS0116669 {T3}]) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (V) schuldig...

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