Entscheidungs 12Os105/25w. OGH, 12-11-2025
| ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00105.25W.1112.000 |
| Judgement Number | 12Os105/25w |
| Date | 12 November 2025 |
| Record Number | JJT_20251112_OGH0002_0120OS00105_25W0000_000 |
| Court | Supreme Court (Austria) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen R* L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, GZ 16 Hv 17/24d-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen R* L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, GZ 16 Hv 17/24d161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 erster Fall SMG zu D./ und demgemäß in dem die Angeklagte * T* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG zu D./ und demgemäß in dem die Angeklagte * T* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Mit ihrer Berufung gegen den * T* betreffenden Strafausspruch wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden
R* L* je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (A./1./), nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (A./2./) und nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (A./3./), je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B./2./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG (B./3./),R* L* je eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (A./1./), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (A./2./) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG (A./3./), je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B./1./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B./2./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG (B./3./),
* T* „des“ Vergehens des unerlaubten Umgangs mit...
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