Entscheidungs 12Os106/25t. OGH, 12-11-2025

CourtSupreme Court (Austria)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00106.25T.1112.000
Judgment Number12Os106/25t
Date12 November 2025
Record NumberJJT_20251112_OGH0002_0120OS00106_25T0000_000
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten * U* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 16. April 2025, GZ 36 Hv 27/25g-190.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten U* gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten * U* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 16. April 2025, GZ 36 Hv 27/25g-190.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten U* gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (vgl zum ersten 12 Os 131/24t) Urteil wurde der Angeklagte * L* – abweichend von der Anklage – des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/VII) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen vergleiche zum ersten 12 Os 131/24t) Urteil wurde der Angeklagte * L* – abweichend von der Anklage – des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B/VII) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2024 in N* * N* durch gefährliche Drohung (mit einer Verletzung am Körper), nämlich die sinngemäße Ankündigung, er werde ihn nicht mit einem Stanleymesser...

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