Entscheidungs 12Os111/20w. OGH, 01-10-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00111.20W.1001.000 |
Date | 01 Octubre 2020 |
Judgement Number | 12Os111/20w |
Record Number | JJT_20201001_OGH0002_0120OS00111_20W0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath in der Strafsache gegen Suat Ö***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 HR 66/20k des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 26. August 2020, AZ 7 Bs 211/20t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 verhängte das Landesgericht Feldkirch über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a, b und c StPO (ON 17 und 18) und setzte sie mit weiterem Beschluss vom 10. Juli 2020 aus diesen Haftgründen fort (ON 22 und 23). In weiterer Folge wies das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 6. August 2020 die in der Haftverhandlung gestellten Anträge des Beschuldigten auf „Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und die persönliche Vernehmung des Thomas H***** durch den Haft- und Rechtsschutzrichter“ zurück, den Enthaftungsantrag des Beschuldigten ab und beschloss die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen (ON 31 und 32).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO an (ON 35 S 5 ff).
Dabei erachtete es den Beschuldigten als dringend verdächtig, er habe im Großraum V***** und (zu III./ auch teilweise) in der Schweiz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ anderen in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und zwar
1./ zwischen Frühjahr/Sommer 2018 und 2019 dem abgesondert verfolgten Thomas H***** in zahlreichen Verkäufen insgesamt 1 kg Kokain (beinhaltend zumindest 594,1 g reines Cocain);
2./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2018 durch den Verkauf von 5 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 490 g...
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